Sie Suchen Einen Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin?
RECHTSANWÄLTIN JESCHKE, FACHANWÄLTIN FÜR ARBEITSRECHT HILFT IHNEN WEITER!
KOSTENFREI ANRUFEN:030 23 88 22 30
SIE HABEN PROBLEME IM ARBEITSRECHT?
Fachanwältin Jana Jeschke berät Sie kompetent bei folgenden Sachverhalten:
- GESTALTUNG UND VERHANDLUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN UND DIENSTVERTRÄGEN
- KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE
- MUTTERSCHUTZ UND ELTERNZEIT
- ARBEITSZEUGNIS
- TEILZEIT UND ALTERSTEILZEIT
- ABMAHNUNG
- URLAUBS- UND WEIHNACHTSGELD
- ÜBERSTUNDEN
- BETRIEBSVEREINBARUNGEN
- OUTSOURCING UND BETRIEBSÜBERGANG
sie suchen einen Rechtsanwalt?
Sofort Hilfe vom Anwalt.
030 23 88 22 30Rufen Sie an. Wir beraten Sie gerne.
EmailSchildern Sie uns Ihren Fall.
- spezialisierte Rechtsanwälte beraten Sie bei Ihrem Anliegen
- Jahrelange Erfahrung und konsequente Spezialsierung
- spezialisierte Rechtsanwälte beraten Sie bei Ihrem Anliegen
Erstkontakt kostenfrei. mo-fr 9.00-18.00
IHRE RECHTSANWÄLTIN
Rechtsanwältin
Jana Jeschke
- Fachanwältin für Arbeitsrecht
- Fachanwältin für Sozialrecht
Lebenslauf
- geboren 1966
- Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Leipzig
- 3-jährige Tätigkeit als Justitiarin in einem Industrieunternehmen
- Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 1991
- Zulassung als Fachanwältin für Arbeitsrecht 1998
- Zulassung als Fachanwältin für Sozialrecht 2015
Mitgliedschaften:
- Rechtsanwaltskammer Berlin
- Berliner Anwaltsverein e.V.
- Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein
- Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein
- Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Landesverband Berlin
Arbeitsrecht
Sie haben Probleme im Arbeitsrecht und sind daher auf der Suche nach einer arbeitsrechtlichen Beratung? Bei uns sind Sie richtig!
Sie wurden durch Ihren Arbeitgeber gekündigt?
Verlieren Sie also keine Zeit! Kontaktieren Sie uns, bevor es zu Spät ist! Wir vertreten Sie gerne bei der erfolgreichen Anfechtung Ihrer Kündigung, und unterstützen Sie so bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.
Abfindungen
Aus diesem Grund ist gerade hier eine kompetente, arbeitsrechtliche Beratung unabdinglich. Denn tatsächlich werden Abfindungen auch ohne vertragliche Festlegung oft ausgezahlt, aus dem einfachen Grund, dass Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage fürchten. Denn sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber, sind daran interessiert, sich
möglichst im Guten zu einigen. Dies liegt daran, dass die Gesetzgebung sehr strikte Forderung an das Wirksamwerden einer Kündigung hat. Aus diesem Grund ist die Mehrzahl aller Kündigungen arbeitsrechtlich anfechtbar. Durch unsere Unterstützung haben Sie demnach sehr gute Chancen eine Abfindung zu erkämpfen. Und dies, in den meisten Fällen, ohne den drastischen Weg einer Klage. Wir sind bereit für ihre Rechte einzutreten, denn eine gute Beratung und letztendlich die professionelle Durchführung bestimmen hier nicht nur die Abfindung an sich, sondern beeinflussen auch Art und Höhe der Abfindung, da diese stark variieren können.
Wir erkunden uns ausführlichst über die Abfindungshistorie der Unternehmen in ihrer Umgebung. Mit diesem Wissen und unserem fachlichen know how lässt sich die Abfindung oft um ein volles Monatsgehalt, oder sogar mehr, erhöhen.
Kündigungsschutz
Darüber hinaus greift der Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, die 6 Monate oder länger in demselben Betrieb ohne Unterbrechung beschäftigt sind. Zeiträume vor und nach einer Unterbrechung werden nur in sehr seltenen Fällen zusammengerechnet.
Falls der Arbeitnehmer schon vor dem 31.12.2003 in dem betroffenen Unternehmen beschäftigt war, können ggf. andere Regeln gelten.
Findet das Kündigungsschutzgesetzes Anwendung, muss ein Kündigungsgrund vorliegen, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt und wirksam sein kann. Es wird zwischen verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen unterschieden.
Betriebsbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigung
Gemeint sind also Umstände, die der Arbeitnehmer zu steuern in der Regel nicht in der Lage ist, wie beispielsweise eine Krankheit, welche es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erfüllen.
Gleichwohl ist der Arbeitgeber zunächst dazu verpflichtet vor Ausspruch einer Kündigung, einen Arbeitsplatz in dem Betrieb zu suchen, dessen Anforderungen der Arbeitnehmer trotz seiner Beeinträchtigung oder Krankheit noch erfüllen kann.
Darüber hinaus muss vor Kündigungsausspruch eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers stattfinden.
Verhaltensbedingte Kündigung
In der Regel muss ein Arbeitnehmer, der auf Grund seines Verhaltens gekündigt werden soll, vorher abgemahnt werden. Die Abmahnung agiert an dieser Stelle als eine Art Verwarnung, die den Arbeitnehmer
darauf aufmerksam machen soll, dass er sich vertragswidrig verhalten hat und dass eine nochmalige Verletzung dieser Vertragspflicht eine Kündigung nach sich ziehen kann.
Die Abmahnung dient somit oftmals zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung.
Nicht zuletzt scheitert eine verhaltensbedingte Kündigung oftmals an der zwingend vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auf Seite des Arbeitgebers insbesondere das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung sowie der Grad des Verschuldens eine Rolle spielen. Auf Seite des Arbeitnehmers ist die Betriebszugehörigkeit, insbesondere die Dauer des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses, die Unterhaltspflichten und das Lebensalter in die Waagschale zu werfen.
Kündigung mit Angebot einer Abfindung
Hierbei darf nicht verwechselt werden, dass es außerhalb des zuvor genannten Abfindungsanspruchs, keinen generellen Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung einer Abfindung gibt.
Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung gekoppelt mit dem Angebot einer Abfindung auszusprechen. Die Auszahlung dieser Abfindung ist jedoch an eine Bedingung geknüpft: Der betroffene Arbeitnehmer darf nicht gegen die Kündigung klagen. Die Höhe der Abfindung ist in diesem Fall gesetzlich vorgeschrieben und beträgt ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr. Zeiträume von mehr als 6 Monaten sind hierbei auf ein volles Jahr aufzurunden.
An der Stelle ist noch einmal zu betonen, dass es außerhalb des zuvor genannten Sonderfalls keinen generellen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung gibt.
Mutterschutz
Elternzeit
Kündigungsschutzklage
Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir beraten Sie gerne.
RECHTSANWÄLTIN JANA JESCHKE
10435 Berlin
Kontakt formular
VEREINBAREN SIE IHREN ERSTEN BERATUNGSTERMIN – KOSTENLOS UND UNVERBINDLICH
In diesem ersten Beratungsgespräch können Sie Ihr Anliegen vorlegen mit dementsprechenden Unterlagen zur Durchsicht.
- Eine erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten und den weiteren Schritten
- Hinweise zu den weiteren entstehenden Kosten
- Sie bekommen Hinweise, ob die Gegenseite die Kosten erstatten muss
- Informationen, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt
KOSTENFREI ANRUFEN:030 23 88 22 30